ADVENT-Weihnachten PETRI Neu Jahr
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PETRI HEIL !
Der Vorstand wünscht Euch allen ujd Euren Lieben wunderbare Weihnachten, gesundes NeuJahr und viel Freude
imit der Fischerei ! HAbt Dank für Euer diszipliniertes Verhalten im Revier und alles Gute für 2025 !
F,G,Wallensteiner , Heinz Unterweger , Herbert Unterweger
Impressum
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Oberkärntner Fischereiverein Villach, (OKFV ) ZVR Zahl: 072540323 12.12.2012
c/o: Ing. Franz Wallensteiner, Obmann
Kurt Goldammerweg 10
9500 Villach
Tel: 0676 7300073
DATENSCHUTZERKLÄRUNG
Gemäß der DSGVO sind wir verpflichtet, als Verein alle Mitglieder und Gastfischer darüber zu informieren:
1. Welche Daten wir erheben
2. Warum wir diese Daten erheben
3. Wer diese Daten erhebt, verarbeitet und speichert
Zu1)
Es werden ausschließlich folgende personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet:
a) Von Mitgliedern
Vor und Zunahme, Titel, Geburtsdatum, Wohnadresse, Beruf, Telefonnummer, e-mail- Adresse, Beitrittsdatum , Daten der jährlichen Fischereierlaubnisscheine und Mitgliedsgebühren, ev.Abmahnungen bzw. vereinsrechtliche Verfahren.
Diese Daten werden nach Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht.
b) Von Gastfischern
Vor und Zunahme, Titel, Geburtsdatum, Wohnadresse, Telefonnummer, e-mail-Adresse, Datum der Gültigkeit des Fischereierlaubnisscheines
Zu 2)
Vor genannte Daten sind Grundlage für die jeweiligen Lizenzgebühren bzw. für die Rechte und Pflichten der jeweiligen Mitglieder, Vorstandsmitglieder und anderen Vereinsfunktionen soweit sie laut Vereinsgesetz vorgeschrieben sind.
Zu 3)
Diese Daten werden ausschließlich vom Obmann und Schriftführer für Mitglieder, für Gastfischer von den jeweiligen Fischerei-Erlaubnisschein-Ausgabestellen erfasst.
Bezüglich der Speicherung der Daten gilt lit.1 a und 1 b
Alle Daten die vom Verein erfasst werden dienen der Erfüllung der Bestimmungen des DSGVO, der Fischerei- und Vereinsgesetzlichen Vorschriften.
Eine Weitergabe dieser Daten ist nicht vorgesehen, außer sie hat auf behördliche Anordnung zu erfolgen.
Nutzung der vereinseigenen Webseite:
Diese ist ohne Angabe personenbezogener Daten von jedermann möglich.
Soweit auf diesen Seiten personenbezogene Daten angegeben werden, beziehen sie sich ausschließlich und einvernehmlich auf laut Statuten gewählte Vereinsfunktionäre. Sollten Bilder zum Beispiel von besonders erfolgreichen Fischfängen und Fischern abgebildet werden, geschieht dies im ausdrücklichen Einverständnis mit diesen Personen. Auf schriftlichen Wunsch der betroffenen Personen werden diese Bilder unverzüglich gelöscht.
Speicherung von § 26 Unterweisungsteilnehmern:
Die Daten (Vor und Zunahme, Titel, Geburtsdatum, Wohnadresse, Telefonnummer, e-mail-Adresse) der Teilnehmer an den §26 Unterweisungen werden- soweit gesetzlich vorgeschrieben- erfasst und archiviert. Eine Weitergabe wird ausschließlich auf Anfrage von Behörden erfolgen.
Recht auf Auskunft bezüglich seiner Daten hat jedes Mitglied . Eine Löschung seiner Daten kann bei Ausscheiden aus dem Verein schriftlich beantragt werden.
Hinweis
Der Verein weist darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail ) Sicherheitslücken aufweisen könnte. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Angriff Dritter ist dadurch nicht möglich und schließt hiermit jegliche Verantwortung durch den Verein aus.
Die vorliegende Datenschutzerklärung ist Bestandteil der Statuten, die Anerkennung ist daher Voraussetzung für die Vereinsmitgliedschaft !
Der Obmann
Ing.Franz Wallensteiner Dezember 2018
Statuten
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§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „Oberkärntner Fischereiverein Villach“
Er hat seinen Sitz in Villach und erstreckt seine Tätigkeit darauf, im Rahmen der Vereinstätigkeit seinen Mitgliedern die Ausübung der Fischerei zur ermöglichen. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2
Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
- seinen Mitgliedern und Gästen die Ausübung der Fischerei zu ermöglichen
- die für ein entsprechendes Vereinsleben geeignete Infrastruktur zu schaffen
- die zur Ausübung der Fischerei nötigen Wissensgrundlagen zu vermitteln
- zur Fischzucht und Fischerei geeignete Gewässer zu pachten
- auf die Beachtung einschlägiger Vorschriften und Standards hinsichtlich des Natur- und Umweltschutzes in den Vereinsgewässern aktiv einzuwirken und durch geeignete Veranstaltungen und sonstigen Aktivitäten Beispiel gebend in der Gesellschaft diesbezügliche Akzente zu setzen
- durch aktive Jugendarbeit die Förderung des Gemeinschaftssinnes und die Vermittlung ökologischer Werte nachhaltig an künftige Generationen weiterzugeben
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Ideelle Mittel:
Vorträge und Versammlungen, Wanderungen, Diskussionsabende, Schulungen, Vertretung des Vereins gegenüber Behörden und anderen Fischereivereinen, sowie Vertretern des Natur-und Umweltschutzes und der Medien.
Materielle Mittel sollen aufgebracht werden durch:
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, Lizenzen, Entschädigungen, Pönalen sowie Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen, Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
§ 4
Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll am Vereinsgeschehen beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Spenden und sonstigen Zuwendungen fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die ein entsprechendes Aufnahmegesuch an den Obmann des Vereins richten, das von mindestens 2 Mitgliedern des Vorstandes befürwortet wird.
Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Vor Konstituierung des Vereins bzw. Aufnahme ins Vereinsregister erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Der Austritt kann nur mit Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Er muss dem Vorstand jedoch mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften und vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden. Eine Rückerstattung etwaiger Beiträge istjedenfalls ausgeschlossen.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus vereinsschädigenden Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht nur den ordentlichen Mitgliedern ab der Vollendung des 16. Lebensjahres zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der in der von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sowie der vom Vorstand festgesetzten Lizenzgebühren für die gepachteten Fischereireviere im Zusammenhang mit der gesetzlichen Fischerkarte (Steuerkarte) sowie die Ablegung der gesetzlichen Fischereiausbildung sind Voraussetzung für das aktive Fischen in den jeweiligen Vereinsgewässern.
Die Zahlung der festgesetzten Beträge sind bis spätestens 3 Monate nach Beginn des Geschäftsjahres zu leisten. Die Aufnahme- und Mitgliedsgebühr jedoch unmittelbar bei Beitritt. Bei Säumigkeit werden die vom Vorstand festgesetzten Verzugszinsen berechnet.
§ 8
Strafen
Verstößt ein Mitglied gegen die Bestimmungen der Satzung oder Fischereiordnung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes und gegen Anweisungen der Fischereiaufsichtsorgane so kann für jedes Vergehen Ordnungsstrafen bis zum 10-fachen des Jahresbetrages bzw. die zeitliche oder örtliche Beschränkung der Fischereiausübung vom Vorstand verfügt werden. Dies ungeachtet einer strafrechtlichen Verfolgung für entsprechende Delikte.
§9
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlöscht durch:
- Austritt
- Nichtbezahlung des Mitgliedsbetrages nach 2 maliger Mahnung
- Ausschluss
- Ableben
Der Austritt muss bis spätestens 3 Monate(Poststempel) vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Obmann schriftlich mitgeteilt werden. Eine verspätete Austrittserklärung wird erst zum Ende des nächsten Geschäftsjahres wirksam und befreit nicht von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Wenn ein Mitglied der Bezahlung des Mitgliedsbeitrags bis zum 31.3. des Geschäftsjahres nicht nachkommt, verdoppelt sich die Mitgliedsgebühr.
Ein Ausschluss eines Mitglieds ist nach Beschluss des Vorstandes möglich wegen:
- eines groben oder beharrlichen Verstoßes gegen Satzungs-und Mitgliedspflichten
- wegen vereinsschädigendem Verhalten und übler Nachrede
- wegen einer Handlung oder Unterlassung , die dem Verein oder einem Mitglied ideelen oder materiellen Schaden zufügt
- wenn ein Mitglied rechtskräftig wegen eines Fischereivergehens verurteilt wurde
Ein vom Ausschluss bedrohtes Mitglied hat das Recht vor dem Vorstand seine Stellungnahme abzugeben und gehört zu werden. Ein Mitglied hat das Recht, das Schiedsgericht anzurufen. Die Verfahrenseinleitung hat jedoch binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides beim Obmann zu begehren, anderenfalls wird dieses Recht verwirkt. Ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf Rückerstattung von Leistungen jeglicher Art bzw. Vereinsvermögen.
§10
Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Aufnahmegebühr, des Mitgliedsbeitrages, der Lizenzen und der sonstigen Beiträge werden vom Vorstand für das bevorstehende Geschäftsjahr festgelegt und von der Mitgliederversammlung genehmigt.
§11
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereines entspricht dem Kalenderjahr (01.Jänner bis 31.12.)
§12
Fischereiausübungsberechtigung
Die Erlaubnisscheine für die Fischereiausübung dürfen nur an Mitglieder des Vereins unter Vorlage des bezahlten Mitgliedsbeitrages und der Jahresfischerkarte erfolgen. Fischereigastkarten können nach Beschluss des Vereinsvorstandes an Nichtmitglieder ausgegeben werden.
§13
Entschädigung
Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. In bestimmten Fällen können jedoch aufgrund von Vorstandsbeschluss bestimmte Aufwendungen vergütet werden.
§14
Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet üblicherweise 1x jährlich nach dem abgelaufenden Geschäftsjahr bis spätestens Ende Februar des folgenden Geschäftsjahres bei wichtigen Geschäftsordnungspunkten statt.Verpflichtend jedoch findet die Mitgliederversammlung im Wahljahr des Vorstandes statt. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Einberufung hat durch den Obmann zu erfolgen. Der Obmann führt den Vorsitz, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bei seiner Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied. Die Beurkundung des Ablaufes der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Schriftführer. In dieser ist festzuhalten:
- Die Zahl der anwesenden Mitglieder
- Die Beschlussfähigkeit
- Das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen
- Alle Angaben, die eine Überprüfung der statutengemäßen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen
- und sonstige wichtige Vorfälle
Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu fertigen.
Mitglieder können zur Tagesordnung bis spätestens 14 Tage (Poststempel) vor der Mitgliederversammlung Anträge stellen. Diese müssen schriftlich an den Obmann gerichtet verfasst werden. Über später einlangende Anträge müssen um bei der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen zu werden, eine ¾ Zustimmungs-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erlangen.
Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung mit Ausnahme des Punktes „Allfälliges“ gefasst werden.
Die Mitgliederversammlung ist bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Wird diese Anwesenheit bei Beginn der Mitgliederversammlung nicht erreicht, so ist eine Viertelstunde später die Beschlussfähigkeit der erschienenen Mitglieder gegeben.
Der Beschluss über eine Statutenänderung oder der Auflösung des Vereins erfordert die Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder. Wahlvorgänge oder sonstige Beschlüsse erfordern die einfache Stimmenmehrheit (50% plus eine Stimme). Über Wahlvorschläge wird „en bloc“ abgestimmt.
Die Stimmabgabe erfolgt durch Handaufheben mit der gültigen Wahlkarte.
Passives Wahlrecht haben nur Mitglieder des Vereins ab 19 Jahren. Dies gilt auch für die Wahl der Rechnungsprüfer.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt :
- über Verlangen von 1/10 der Mitglieder aufgrund eines begründeten schriftlichen Antrages gerichtet an den Vereinsvorstand
- über Einberufung durch die Rechnungsprüfer
- über Einberufung durch den Obmann wenn es dringende Geschäfte erfordern
- bei Rücktritt des gesamten Vorstandes
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen 3 Wochen ab dem Zeitpunkt des Beschlusses oder des Einganges des schriftlichen Antrages einzuberufen. Die Durchführung entspricht der einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 15
Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
- Entlastung des Vorstandes; Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 16
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier und seinem Stellvertreter, sowie dem Leiter der Fischereiaufsicht und fallweise weiteren Ausschussmitgliedern mit ausschließlich beratender Funktion.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt . Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 17
Aufgabenkreis des Obmannes
Dem Obmann obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses gemeinsam mit dem Kassier;
- Vorbereitung der Generalversammlung;
- Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§18
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Stimmengleichheit im Vorstand und in der GV entscheidet der Obmann.
Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
Der Geschäftsführer/Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter, die dieselben Rechte und Pflichten der zu vertretenden Organe wahrnehmen.
Der Vorstand bestellt zur Überwachung der Fischerei in Vereinsgewässern geeignete Fischereiaufsichtsorgane, die durch die zuständigen Behörden vereidigt werden.
Der Leiter der Fischereiaufsichtsorgane ist Mitglied im Vorstand.
Bei Verstößen von Mitgliedern gegen Statuten und Ansehen des Vereins, sowie gegen gesetzliche Bestimmungen können nach Anhörung der Beschuldigten und Beschluss des Vorstandes folgende Sanktionen verhängt werden:
- Schriftliche Abmahnung ohne Strafzahlung
- Schriftliche Abmahnung im Verbund mit Strafzahlung
- Schriftliche Abmahnung mit temporärem Lizenzentzug und Strafzahlung
- Vereins-Ausschluss (vorbehaltlich weiterer rechtlichen Schritte bei grobem vereinsschädigenden Verhalten )
Bei entsprechenden Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften ist eine entsprechende Meldung an die Behörden obligatorisch.
§ 19
Die Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer die Mitglieder des Vereins sein müssen, werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Eine Weiterbestellung ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Sie sind verpflichtet, bei offensichtlichen Verstößen gegen eine ordentliche Geschäftsgebarung diese gegenüber dem Vorstand einzumahnen. Werden diese Verstöße nicht behoben, können die Rechnungsprüfer die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einfordern.
§ 20
Das Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 21
Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschuss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
§22
Beschluss der Satzung
Die vorliegende Satzung wurde bei der MitgierderVersammlung am 11.03.2023 einstimmig beschlossen. Dabei wurden auch die Organwalter bestellt.
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DATENSCHUTZERKLÄRUNG
Gemäß der DSGVO sind wir verpflichtet, als Verein alle Mitglieder und Gastfischer darüber zu informieren:
1. Welche Daten wir erheben
2. Warum wir diese Daten erheben
3. Wer diese Daten erhebt, verarbeitet und speichert
Zu1)
Es werden ausschließlich folgende personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet:
a) Von Mitgliedern
Vor und Zunahme, Titel, Geburtsdatum, Wohnadresse, Beruf, Telefonnummer, e-mail- Adresse, Beitrittsdatum , Daten der jährlichen Fischereierlaubnisscheine und Mitgliedsgebühren, ev.Abmahnungen bzw. vereinsrechtliche Verfahren.
Diese Daten werden nach Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht.
b) Von Gastfischern
Vor und Zunahme, Titel, Geburtsdatum, Wohnadresse, Telefonnummer, e-mail-Adresse, Datum der Gültigkeit des Fischereierlaubnisscheines
Zu 2)
Vor genannte Daten sind Grundlage für die jeweiligen Lizenzgebühren bzw. für die Rechte und Pflichten der jeweiligen Mitglieder, Vorstandsmitglieder und anderen Vereinsfunktionen soweit sie laut Vereinsgesetz vorgeschrieben sind.
Zu 3)
Diese Daten werden ausschließlich vom Obmann und Schriftführer für Mitglieder, für Gastfischer von den jeweiligen Fischerei-Erlaubnisschein-Ausgabestellen erfasst.
Bezüglich der Speicherung der Daten gilt lit.1 a und 1 b
Alle Daten die vom Verein erfasst werden dienen der Erfüllung der Bestimmungen des DSGVO, der Fischerei- und Vereinsgesetzlichen Vorschriften.
Eine Weitergabe dieser Daten ist nicht vorgesehen, außer sie hat auf behördliche Anordnung zu erfolgen.
Nutzung der vereinseigenen Webseite:
Diese ist ohne Angabe personenbezogener Daten von jedermann möglich.
Soweit auf diesen Seiten personenbezogene Daten angegeben werden, beziehen sie sich ausschließlich und einvernehmlich auf laut Statuten gewählte Vereinsfunktionäre. Sollten Bilder zum Beispiel von besonders erfolgreichen Fischfängen und Fischern abgebildet werden, geschieht dies im ausdrücklichen Einverständnis mit diesen Personen. Auf schriftlichen Wunsch der betroffenen Personen werden diese Bilder unverzüglich gelöscht.
Speicherung von § 26 Unterweisungsteilnehmern:
Die Daten (Vor und Zunahme, Titel, Geburtsdatum, Wohnadresse, Telefonnummer, e-mail-Adresse) der Teilnehmer an den §26 Unterweisungen werden- soweit gesetzlich vorgeschrieben- erfasst und archiviert. Eine Weitergabe wird ausschließlich auf Anfrage von Behörden erfolgen.
Recht auf Auskunft bezüglich seiner Daten hat jedes Mitglied . Eine Löschung seiner Daten kann bei Ausscheiden aus dem Verein schriftlich beantragt werden.
Hinweis
Der Verein weist darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail ) Sicherheitslücken aufweisen könnte. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Angriff Dritter ist dadurch nicht möglich und schließt hiermit jegliche Verantwortung durch den Verein aus.
Die vorliegende Datenschutzerklärung ist Bestandteil der Statuten, die Anerkennung ist daher Voraussetzung für die Vereinsmitgliedschaft !
Der Obmann
Ing.Franz Wallensteiner Dezember 2018
Lizenzen
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- Kategorie: Nicht kategorisiert
REVIER DRAUSTAU II: (rote Pfeile)
Grenztafel Schloss Wernberg-Wehr St.Martin Rosegg beidufrig
ACHTUNG: im Bereich des Flachwasserbiotops Föderlach darf nicht gefischt werden! Betretungsverbot! Bootsverkehrsverbot!
Fisachereiaufsicht:
Walter Haselsberger, Rudolf Kopeinig, Herbert Unterweger, Toni Kreulitsch, Franz Wallensteiner
LIZENZEN:
REVIER Draustau II |
Mitglieder |
Jugend |
7-14 |
|
Gäste |
|
Tageskarten |
--- |
--- |
--- |
|
40 |
|
Wochenkarten |
--- |
--- |
--- |
|
120
|
|
|
|
|
|
|||
Jahreskarten |
180 |
75 |
40 |
|
310 |
Allgemeiner Fischereibeginn: 01.April
LIZENZVERKAUF Jahreskarte unter Vorweis der Fischerjahreskarte (Steuerkarte)
für Wochen und Tageskarten können die entsprechenden Fischerkarten gemeinsam mit den Lizenzen im Geschäft erworben werden.
Lizenzverkauf Fa.Falle, Maria Gailerstrasse
VEREINSBEITRITT: 200.-€
MITGLIEDSBEITRAG: 40.-€
REGELN für BOOTSVERKEHR SIEHE FISCHEREIORDNUNG !
die einschlägigen Gesetze sind darüberhinaus zu beachten !
Vorstand
- Details
- Kategorie: Nicht kategorisiert
Fischereiaufsicht |
|
Heinz Unterweger |
Herbert Unterweger |
|
|
Walter Haselsberger |
|
|
|
Anton Kreulitsch |
Rudolf Kopeinig |
Mag.(Fh)Andre Winkler Kassenprüfer
|
Mag.Werner Wenig Kassenprüfer |
|
|
||
Der Verein
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- Kategorie: Nicht kategorisiert
OBERKÄRNTNER FISCHEREIVEREIN VILLACH
Unser Verein wurde am 12.12.2012 bei der Behörde angemeldet.
Unsere Vision ist die vorbildlich gelebte, nachhaltige öko-logische Partnerschaft mit Umwelt und Tieren. Dadurch werden wir uns Alleinstellungsmerkmale erarbeiten die uns als Verein für Kooperationspartner und Vereinsmitglieder besonders attraktiv machen. Unser Handeln ist Vorbild für kommende Generationen, denen wir unsere Vision erklären und vermitteln wollen. Unser Qualitätssicherungssystem verlangt eine ökonomische, bzw. schlanke Vereinsführung, wir sind nach gemeinnützigen Zielen ausgerichtet. Unser Verein wird zu einer Bewegung und daher beispielgebend über die Vereinsgrenzen hinaus.
Wir bemühen uns besonders um die Jugend und sind auch für die weiblichen Interessenten attraktiv. Ihnen wollen wir besonders interessante Freizeitaktivitäten nahebringen.
ACHTUNG: Vorschläge, Beobachtungen, Beschwerden bitte ausschliesslich an die Fischereiaufsicht oder schriftlich an den Vorstand !